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Fuhrparkmanagement
Einführung
Welche Anforderungen an die Halterhaftung müssen erfüllt werden?
Welche Anforderungen an die Halterhaftung müssen erfüllt werden?
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Verfasst von CaranoCloud-Team
Vor über einer Woche aktualisiert

Wussten Sie, dass das Unternehmen für alle im Fuhrparkmanagement entstandenen Personen- und Sachschäden haftet? Oder bei der Nicht-Einhaltung der Führerscheinkontrolle und der mangelnden Gefährdungsschulung haftet? Nein? Dann sollten Sie sich schnell damit auseinandersetzen. Denn im Fuhrparkmanagement ist die Halterhaftung ein bedeutsames Thema.

Zwar ist dieser Begriff nicht gesetzlich definiert, wird aber von Gerichten bei der Urteilsbegründung verwendet und ist somit für alle Fuhrparkmanager relevant. Die grundsätzliche Frage der Halterhaftung beschäftigt sich vor allem damit, wer der eigentliche Halter ist. Indizien hierfür erhält man unter anderem durch die folgenden Fragestellungen: Wer trägt die Fixkosten, wie z. B. Versicherung? Wer setzt das Fahrzeug steuerlich beim Finanzamt ab? Wer trägt die Verfügungsgewalt? 

In der Regel steht das Unternehmen, das den Fuhrpark betreibt, selbst in der Halterverantwortung – letztlich ist also die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich. Die Geschäftsführung kann jedoch ihre Halterverantwortung auf andere Personen wie einen Fuhrparkmanager übertragen und mit dieser Delegation der Halterverantwortlichkeit ihre eigene Haftung einschränken (OWIG §9 Abs.2 Nr.2 Handeln für einen anderen). Eine wirksame Pflichtendelegation ist außerdem abhängig davon, ob die Geschäftsführung als Verantwortlichen eine zuverlässige, erprobte und sachkundige Person mit der Erfüllung der Halterpflichten ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung durch Weisung oder Arbeitsvertrag beauftragt hat. Diese Delegation sollte aus Beweisgründen von Halterpflichten stets ausdrücklich und schriftlich erfolgen. 

Zusammengefasst ist bei einer korrekten Delegation der Halterhaftung also folgendes zu beachten: 

  • Sie muss klar, eindeutig und schriftlich erfolgen.

  • Sie muss alle notwendigen Aufgaben und Kompetenzen klar spezifizieren.

  • Sie darf nur an eine charakterfeste und fachlich versierte Person erfolgen.

  • Eine automatische Delegation erfolgt erst dann, wenn die betreffende Kraft diese Aufgaben seit mehr als 5 Jahren ausübt und/ oder von Berufswegen dafür geeignet ist.

Die Delegation an interne Fuhrparkmanager, ähnliche Personen oder an externe Beauftragte ist selbstverständlich möglich. Dienstleister sind in der Regel jedoch nur bereit, Dienstleistungen anzubieten, ohne damit die Halterhaftung zu übernehmen. Somit ist dieser Fall für die Praxis nicht relevant. Es ist aber unter einigen Unternehmen, insbesondere bei Konzernen, üblich, dass diese den Fuhrpark über eine eigene Service- oder Tochtergesellschaft abwickeln. Dieses Unternehmen übernimmt die komplette Halterhaftung für sämtliche eingesetzte Fahrzeuge des Konzerns. Auch hier ist dann erst einmal wieder die Geschäftsführung in der Haftung, die diese Tätigkeit wiederum an geeignete Mitarbeiter delegieren kann. 

Hieraus resultieren generelle Pflichten und Aufgaben eines Halterverantwortlichen:

  • Entgegenahme und Prüfung der Fahrzeuge und Fahrzeugpapiere.

  • Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Fahrers.

  • Prüfung der charakterlichen Eignung des Fahrers.

  • Einweisung der Fahrer in die Bedienung des Fahrzeuges in fachlicher und technischer Hinsicht (z.B. Aufklärung über einschlägige Unfallverhütungsvorschriften).

  • Regelmäßige Durchführung folgender Kontrollen: Führerscheinprüfung, jährliche BG Unterweisung des Fahrers, termingerechte Durchführung der Fahrzeughauptuntersuchungen sowie der Abgasuntersuchung, etc. 

  • Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbesondere bei den Bremsen und Reifenprofil sowie Beleuchtung.

Zum Zweck der Durchführung können diese Aufgaben natürlich an externe Dienstleister vergeben werden. Die Kontrollpflicht bleibt jedoch bei dem Halterverantwortlichen. 

Außerdem sind generelle Pflichten der Nutzer zu überwachen: 

  • Persönliche Eignung zum Führen eines Fahrzeuges (Führerschein).

  • Mitteilung von Änderungen bezüglich der Fahrerlaubnis (Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug) an den Fuhrparkverantwortlichen/ Vorgesetzen.

  • Selbstkontrolle (durch ärztliche Untersuchungen/ Sehtest), gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (neue Führerscheinregelungen).

  • Beachtung der Vorschriften der STVO und der weiteren Gesetze. 

  • Beachtung von Besonderheiten bei Fahrzeugen mit Sondereinrichtungen bei jedem Fahrzeugwechsel.

  • Mitführen und Aufbewahren der Fahrzeugpapiere.

  • Kontrolle der Fahrzeuge vor Fahrantritt auf Mängel: Ordnungsgemäße Beladung, Lichttechnische Einrichtungen, Bremsverhalten. 

  • Beim Feststellen von Mängeln: Entfernung des Fahrzeuges aus dem Straßenverkehr, bei unterwegs auftretenden Mängeln Dokumentation des Mangels.

  • Mitteilung von Unfällen. 

Die Halterhaftung kann also nicht auf den Fahrzeugnutzer übertragen werden, weder durch Fahrzeugüberlassungsvertrag, noch Dienstwagenrichtlinien oder Arbeitsvertrag. 

Der Halterverantwortliche kann sich somit nicht direkt von der Halterverantwortung befreien. Dieser kann aber durchaus die Halterverantwortung oder Aufgaben hieraus klar definiert auf geeignete Dritte übertragen. 

Sie haben mit CaranoCloud die Möglichkeit, speziell diese Gefahren der Halterhaftung im Blick zu behalten und im schlimmsten Fall eine lückenlose Dokumentation darzulegen. Termine zur Hauptuntersuchung, der Herstellerwartung und den Unfallverhütungsvorschriften können im System eingetragen werden, sodass Sie keine wichtigen Aufgaben vergessen. Sind Sie all Ihren Verpflichtungen nachgekommen, können Sie unbesorgt sein.

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